Satzung Tri Sport Wurzen e.V.

Vereinssatzung TRI-Sport Wurzen e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen TRI – Sport Wurzen.
  2. Er hat seinen Sitz in Wurzen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wurzen eingetragen.
  3. Der Verein beantragt mit der Eintragung ins Vereinsregister die Mitgliedschaft im Kreis- bzw. Landessportbund sowie die Mitgliedschaft der Abteilungen in den jeweiligen Landesfachverbänden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Triathlon- und Ausdauersportes.
  2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere
    a. die Organisation von Trainingstreffs und Trainingslagern
    b. die Koordination und Organisation der Wettkampfteilnahme
    c. die Organisation eigener Veranstaltungen
  3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Für die Wahrnehmung besonders zeitintensiver Aufgaben dürfen einzelnen Mitgliedern Aufwandsentschädigungen zugesprochen werden. Über die Höhe dieser Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, für das abgelaufene Kalenderjahr.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
  2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende.
  2. Auflösung des Vereins
  3. Tod des Mitgliedes
  4. Umzug des Mitgliedes, ohne daß dem Vorstand die neue Anschrift mitgeteilt wird
  5. Ausschluß aus dem Verein durch den Vorstand aufgrund
    a. der erheblichen Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b. des Zahlungsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
    c. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens oder unehrenhafter Handlungen.
    In den unter a) und c) genannten Fällen, ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist mindestens 10 Tage vorher über die Verhandlung des Ausschlusses schriftlich zu informieren. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einlegen. In diesem Fall wird innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einberufen und entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt
    a. die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen,
    b. den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des Vereins zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder zu verlangen,
    c. Beratung und Betreuung durch den Verein in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen teilzunehmen.
  2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet
    a. die Satzung und Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren und zu vertreten,
    b. die festgesetzten Beiträge termingemäß zu entrichten,
    c. auf Verlangen die zweckgebundene Verwendung vom Verein zugewiesener Mittel nachzuweisen,
    d. die Belange der Umwelt und des Naturschutzes bei der Vereinstätigkeit zu beachten,
    e. den Verein von allen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die auf Auflösung des Vereins hinzielen.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitrags- und Finanzordnung maßgebend.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan und besonders zuständig für die
    a. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
    b. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung sowie über die Vereinsordnungen und deren Änderung,
    c. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und Entgegennahme des Kassenprüferberichts
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, genau eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere ist nicht zulässig. Eine Ausnahme von Satz 2 bildet der Fall, dass ein Elternteil von altersbedingt nicht stimmberechtigten Kindern selbst Vereinsmitglied ist. In diesem Fall darf dieses Elternteil das Stimmrecht seiner Kinder vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 – Mehrheit, dabei werden Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Ergänzende Anträge sind schriftlich eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Veranstaltungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    c. dem Schatzmeister,
    d. dem Leistungssportwart,
    e. dem Breitensportwart,
    f. dem Presse- und Schriftwart.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    c. dem Schatzmeister
    jeweils mindestens zwei gemeinsam handelnd.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet das Amt im Vorstand.
  4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Bei Rücktritt oder anderweitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während einer Wahlperiode kann der Vorstand bis zur regulären oder außerordentlichen Neuwahl ein geeignetes Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen. Diese Berufung erfolgt ausschließlich in die Funktion, welche durch den vorzeitigen Rücktritt frei wurde. Während einer Wahlperiode darf höchstens ein Vorstandsmitglied kommissarisch ernannt werden. Andernfalls sind Neuwahlen anzusetzen.

§11 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird einmal jährlich von dem durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer wird im Rahmen der Vorstandswahlen für einen Zeitraum von 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied im Gesamtvorstand des Vereins sein.
  2. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Soweit der gewählte Kassenprüfer sein Amt nicht ausübt, bestimmt der Vorstand einen Kassenprüfer kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser ist ein neuer Kassenprüfer für die nächsten zwei Jahre zu wählen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 – Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Das zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes dem Kreissportbund Muldental zu übergeben, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sportes in der Stadt Wurzen verwenden darf.

§13 Inkrafttreten und Gültigkeit

  1. Grundlage für die vorliegende Fassung ist die Satzung, welche von der Gründungsversammlung am 13. Januar 1995 in Wurzen beschlossen wurde. Nachträgliche Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 1996 beschlossen. Weitere Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 04.03.2011 beschlossen und treten nach Anzeige beim Vereinsregister in Kraft.

info@trisport-wurzen.de  www.trisport-wurzen.de ♦  Amtsgericht Leipzig – Vereinsregisternr. 20512